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Frankfurt am Main, 9. April 2014 - Die Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. (NIFIS, www.nifis.de) begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in der heutigen Form aufgehoben hat. Laut Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp, Vorsitzender der NIFIS, sei die Methode aufgrund der Fülle der Daten, die bei konkreten Verdachtsfällen ausgewertet werden müssten, sehr ineffizient. Dementsprechend gibt es wirksamere Methoden für den Kampf gegen das Organisierte Verbrechen, Computerkriminalität und den Terrorismus. Zu den Alternativen zählen unter anderem das sogenannte "Quick-Freeze"-Verfahren und die Einrichtung leistungsfähiger Spezialdienststellen der Polizei und von Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Zudem ist bei der Vorratsdatenspeicherung die Gefahr sehr groß, dass Geheimdienste oder Cyberkriminelle auf die vorliegenden Daten unschuldiger Bürger zugreifen.
Will eine Strafverfolgungsbehörde (Polizei und Staatsanwaltschaft) auf Grundlage von Quick Freeze auf gewisse Daten zugreifen, kann sie beim Telekommunikationsanbieter eine sogenannte "Speicheranordnung" erlassen, durch die die Löschung der Daten unterbunden wird, sie werden quasi eingefroren. Sobald ein richterlicher Beschluss vorliegt, ist dann die Nutzung der Daten erlaubt, sie werden wieder "aufgetaut" und der Strafverfolgungsbehörde ausgehändigt. Quick-Freeze vermeidet somit die großflächige Speicherung der Daten aller, auch der unschuldigen und unbeteiligten Bürger. "Dies ist ein sehr wichtiger Aspekt, hat doch eine aktuelle Studie der Stanford Universität ergeben, dass die vermeintlich anonymen Metadaten, die bei der Vorratsdatenspeicherung ermittelt werden, sehr intime Details über jeden unschuldigen Bürger Europas bekannt geben," betont Lapp.
"Beim Kampf gegen das Organisierte Verbrechen, Computerkriminalität und den Terrorismus sollte laut NIFIS-Vorsitzendem das Hauptaugenmerk auf zwei Fragen gerichtet sein: "Wie können wir möglichst effizient die Strafverfolgungsbehörden stärken? Und wie können wir sicherstellen, dass nicht unnötig viele Daten von unbescholtenen Bürgern gespeichert werden und dadurch die Möglichkeit zum großflächigen Missbrauch erst entsteht?" Als Negativbeispiel hierfür nennt der ehemalige Bundesdatenschutz-Beauftragte Peter Schaar die USA, wo der Militärgeheimdienst NSA Vorratsdaten in großen Stil sammelt, ohne dass diese bisher substantielle Beweise für Ermittlungen gegen Terrorverdächtige geliefert hätten.
"Das Nein zur Vorratsdatenspeicherung beendet eine langwierige Diskussion und einen Expertenstreit über die umstrittene EU-Richtlinie", fügt Lapp hinzu. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entstand in Folge der Bombenanschläge in Madrid 2004 und London 2005. Dementsprechend sollten Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten ihrer Kunden ohne jeglichen Verdacht auf eine Straftat, einfach auf Vorrat, sammeln. Gespeichert werden nicht die Inhalte von Telefonaten, SMS und E-Mails, sondern nur die sogenannten Meta-Daten. Dazu zählen Ort und Zeit der Kommunikation, gewählte Rufnummern und E-Mail-Adressen. Die Behörden sollten allerdings nur in begründeten Verdachtsfällen auf die Vorratsdaten zugreifen können. Bis dahin sollten die Daten bei den Providern gespeichert bleiben. Aus Österreich war in der mündlichen Verhandlung vor dem EUGH berichtet worden, dass in 139 Verfahren auf Vorratsdaten zugegriffen wurde und diese in 56 Fällen zur Aufklärung beitrugen. Gegenstand dieser Verfahren waren 16 Diebstähle, 12 Betäubungsmitteldelikte, 12 Stalking-Fälle, 7 Betrugsdelikte, 7 Raubdelikte sowie 2 "sonstige Delikte" - kein Terrorismus, keine organisierte Kriminalität.
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